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Reference: EU0010000165
Europäische Kommission - GD Bildung und Kultur

KULTUR (2007-2013) - Aktionslinie 1: Unterstützung kultureller Projekte

Die Aktionslinie „Unterstützung kultureller Projekte“ bietet direkte Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte von verschiedener Länge und Umfang, die mindestens zwei spezifische Ziele des EU-Programms KULTUR verfolgen.

Das EU-Programm KULTUR möchte durch die kulturelle Kooperation zwischen KünstlerInnen, KulturakteurInnen und Kulturinstitutionen einen gemeinsamen Kulturraum der Völker Europas zur Realität werden lassen.
Dadurch soll aktiv zur Entwicklung einer Europäischen Identität von der Basis ausgehend beigetragen werden. Um die europäischen BürgerInnen auch zu erreichen, bedienen sich die Europäischen Institutionen vermittelnder Einrichtungen, d. h. Theater, Museen, Fachverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstitutionen, nationale Behörden etc.


Spezifische Programmziele:

  • Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von KulturakteurInnen
  • Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen
  • Förderung des interkulturellen Dialogs

Die 3 Aktionslinien sind folgende:

  1. Unterstützung kultureller Projekte
  2. Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
  3. Unterstützung für Analysen, für die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie für Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit


Aktionslinie 1 ist unterteilt in:
1.1 Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit mind. 3 bis max. 5 Jahre)
- Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs KulturakteurInnen aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen.


1.2.1
Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate):
- Maßnahmen, bei denen mindestens drei KulturakteurInnen aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden.


1.2.2 Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate):
- Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird.

- Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten.


1.3 Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate):
- Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben (sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten).

- Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr mindestens 4 Monate vor Ablauf der Einreichfrist auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben.

- Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei KulturakteurInnen aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein. Es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein.

 
Antragsberechtigt sind:
KulturakteurInnen und Sparten, ausgenommen der audiovisuelle Bereich, einschließlich Kulturunternehmen, wenn sie gemeinnützig arbeiten. 

Förderfähige Länder:

  • EU-Mitgliedsstaaten
  • EFTA/EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen)
  • Kandidatenländer (Kroatien, Türkei, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien) und die Länder des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro) abhängig von den unterzeichneten Vereinbarungen

Deadlines:

  • Aktionslinie 1.1 Mehrjährige Kooperationsprojekte: 2. Oktober 2009
  • Aktionslinie 1.2.1 Kooperationsprojekte: 2. Oktober 2009
  • Aktionslinie 1.2.2 Literarische Übersetzungsprojekte: 3. Februar 2010
  • Aktionslinie 1.3 Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern: 5. Mai 2010
Für weitere Auskünfte stehen die Nationalen Kulturkontaktstellen zur Verfügung: http://ec.europa.eu/culture/annexes-culture/doc1232_de.htm
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